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§1 |
Geltungsbereich |
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(1) |
Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die
Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von
Bauarbeiten gewährleisten.
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(2) |
Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen,
auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.
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(3) |
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die
Beschäftigung von: |
1 |
Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und
Gemeindeverbände,
die nicht in Betrieben beschäftigt sind; |
2 |
Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das
Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl.Nr. 164/1977,
anzuwenden ist; |
3 |
Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984,BGBl.Nr.287.
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(4) |
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Bohr- und
Förderarbeiten in Mineralgewinnenden Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 36/1999, unterliegen.
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(5) |
Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der im
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit (Arbeitnehmer- Innenschutzgesetz ASchG), BGBl. Nr.
450/1994, geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit
zu sorgen. |
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§2 |
Begriffsbestimmungen |
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(1) |
Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche
oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt
wird.
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(2) |
Projektleiter im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die
vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des
Bauwerks beauftragt ist.
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(3) |
Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich
begrenzte
oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und
Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere
folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren
Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung
oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur,
Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler-
und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
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(4) |
Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der
Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.
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(5) |
Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe
bis
zum Abschluss der Bauarbeiten.
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(6) |
Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die
Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Planungskoordinator)
ist eine natürliche oder juristische
Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung
der in §4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des
Bauwerks betraut wird.
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(7) |
Koordinator für Sicherheit und
Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Baustellenkoordinator)
ist eine natürliche oder juristische
Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung
der in §5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des
Bauwerks betraut wird.
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(8) |
Selbstständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche Tätigkeit zur
Ausführung des Bauwerks ausübt.
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(9) |
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen
Bezeichnungen (z.B. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bauherr, Projektleiter, Koordinator) gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter.
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(10) |
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere
Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende
Fassung. |
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§3 |
Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit
und Gesundheitsschutz |
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(1) |
Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder
aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so
hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die
Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die
Ausführungsphase zu bestellen.
Dieselbe Person kann Planungs-
und Baustellenkoordinator sein.
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(2) |
Als Koordinator darf eine natürliche oder eine juristische
Person bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person
zum Koordinator ist eine natürliche Person zu benennen,
die die Koordinationsaufgaben
für die juristische Person wahrnimmt.
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(3) |
Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die
über eine einschlägige Ausbildung und eine einschlägige
Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister
und Personen, die ein Universitätsstudium, ein
Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder
eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch-
oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben und die eine
mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Tätigkeit
nachweisen können.
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(4) |
Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der
Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des
Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu
erfolgen.
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(5) |
Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei
kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige
Bestellung gemäß Abs. 4 nicht möglich, ist die Bestellung so
rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Arbeitsbeginns
nachzuholen.
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(6) |
Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur
wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat. |
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§4 |
Vorbereitung des Bauprojekts |
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(1) |
Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen
Grundsätze
der Gefahrenverhütung §7 ASchG bei Entwurf,
Ausführungsplanung
und Vorbereitung des Bauprojekts
berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen,
technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung
der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt
werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für
die Durchführung dieser Arbeiten.
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(2) |
Der Planungskoordinator hat |
1 |
die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze
der Gefahrenverhütung gemäß §7 ASchG bei Entwurf,
Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu
koordinieren,
|
2 |
einen Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan gemäß §7 auszuarbeiten oder
ausarbeiten zu lassen,
|
3 |
darauf zu achten, dass der Bauherr oder
der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
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4 |
eine Unterlage für spätere Arbeiten
gemäß §8 zusammenzustellen,
|
5 |
darauf zu achten, dass der Bauherr oder
der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die
Unterlage gemäß §8 berücksichtigt. |
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§5 |
Ausführung des Bauwerks |
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(1) |
Der Baustellenkoordinator hat zu
koordinieren: |
1 |
die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze
der Gefahrenverhütung gemäß §7 ASchG bei der
technischen und organisatorischen Planung, bei der
Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder
nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung
der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser
Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
|
2 |
die Umsetzung der für die betreffende
Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der
Arbeit,
|
3 |
die Überwachung der ordnungsgemäßen
Anwendung der Arbeitsverfahren.
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(2) |
Der Baustellenkoordinator hat darauf zu
achten, dass: |
1 |
die Arbeitgeber den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan anwenden,
|
2 |
die Arbeitgeber die allgemeinen
Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 ASchG
anwenden,
|
3 |
die auf
der Baustelle tätigen Selbstständigen den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der
Gefahrenverhütung gemäß §7 ASchG anwenden, wenn dies
zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
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(3) |
Der Baustellenkoordinator hat |
1 |
die Zusammenarbeit und die Koordination
der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur
Verhütung von Unfällen und berufsbedingten
Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu
organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige
Selbstständige einzubeziehen,
|
2 |
für die gegenseitige Information
der Arbeitgeber und der auf
der Baustelle tätigen
Selbstständigen zu sorgen,
|
3 |
den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter
Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und
eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu
lassen,
|
4 |
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
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(4) |
Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der
Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den
Projektleiter zu informieren.
Der Baustellenkoordinator hat das
Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er der
Auffassung ist, dass die getroffenen Maßnahmen und
bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem
er erfolglos eine Beseitigung dieser Missstände verlangt hat. |
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§6 |
Vorankündigung |
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(1) |
Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu
erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich: |
1 |
die Dauer der Arbeiten mehr als 30
Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20
Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
|
2 |
deren Umfang 500 Personentage
übersteigt.
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(2) |
Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig
zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung
spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln.
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(3) |
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle
auszuhängen.
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(4) |
Die Vorankündigung muss beinhalten: |
1 |
das Datum der Erstellung, |
2 |
den genauen Standort der Baustelle, |
3 |
Name und Anschrift des Bauherrn, des
Projektleiters und der Planungs- und
Baustellenkoordinatoren, |
4 |
Angaben über die Art des Bauwerks, |
5 |
Angaben über den voraussichtlichen
Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche
Dauer, |
6 |
Angaben über die voraussichtliche
Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, |
7 |
Angaben über die Zahl der dort tätigen
Unternehmen und Selbstständigen, |
8 |
die Angabe der bereits beauftragten
Unternehmen.
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(5) |
Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen. |
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§7 |
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan |
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(1) |
Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der
Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt
wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß §6
erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu
verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
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(2) |
Arbeiten, die mit besonderen Gefahren
für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden
sind, sind insbesondere: |
1 |
Arbeiten, bei denen die Gefahr des
Absturzes, des Verschüttet werden oder des Versinkens
besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit,
die angewandten Arbeitsverfahren oder die
Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie
Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von
Gasleitungen,
|
2 |
Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer
gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die
entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und
die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die
Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung
über die Gesundheitsüberwachung
am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997,
vorgeschrieben sind,
|
3 |
Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die
die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen
gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
erfordern,
|
4 |
Arbeiten in der Nähe von
Hochspannungsleitungen,
|
5 |
Arbeiten, bei denen die Gefahr des
Ertrinkens besteht,
|
6 |
Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten
und Tunnelbau,
|
7 |
Arbeiten mit Tauchgeräten,
|
8 |
Arbeiten in Druckkammern,
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9 |
Arbeiten, bei denen Sprengstoff
eingesetzt wird,
|
10 |
die Errichtung oder der Abbau von
schweren Fertigbauelementen.
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(3) |
Der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan muss beinhalten: |
1 |
die für die betreffende Baustelle
geltenden Bestimmungen über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, wobei betriebliche
Tätigkeiten auf dem Gelände der Baustelle zu
berücksichtigen sind;
|
2 |
Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die
mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
|
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(4) |
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der
Vorbereitungsphase zu erstellen.
|
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(5) |
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei
Fortschritt der Ar-beiten oder bei eingetretenen Änderungen
unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
Vor der
Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
sind
nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören. Wenn Änderungen des
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf Grund von
Entscheidungen oder Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters
erfolgen, so ist dies im Plan festzuhalten.
|
|
(6) |
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der
Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
|
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(7) |
Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen
Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie
die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen Zugang zum
Sicherheits- und Gesund-heitsschutzplan haben. |
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§8 |
Unterlage für spätere Arbeiten |
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(1) |
Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für
spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.
|
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(2) |
Die Unterlage hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer bedeutende Angaben zu enthalten, die bei späteren
Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten
oder Abbruch
zu berücksichtigen sind. Die Unterlage muss den
Merkmalen des Bauwerks Rechnung tragen.
|
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(3) |
Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
|
|
(4) |
Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei
eingetretenen Änderungen anzupassen.
|
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(5) |
Die Unterlage ist in der Vorbereitungs- und in der
Ausführungsphase
zu berücksichtigen.
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(6) |
Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die Unterlage für die
Dauer
des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt
wird. |
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§9 |
Übertragung von Pflichten des Bauherrn |
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(1) |
Wenn ein Projektleiter
eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach §3, §4 Abs. 1, §6, §7 und §8 dieses
Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung
übertragen.
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(2) |
Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn
als Projektleiter eingesetzt ist.
|
|
(3) |
Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder
Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des
Koordinators
der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach
§4 Abs. 2 bis 4
und §5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.
|
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(4) |
Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als
Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist
anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung
der Pflichten nach §4 Abs. 2 bis 4 und §5 dieses Bundesgesetzes
verantwortlich. |
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§10 |
Strafbestimmungen |
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Eine Verwaltungsübertretung, die mit
Geldstrafe von 2 000 S bis 100 000 S, im
Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4 000 S bis 200 000
S zu bestrafen ist, begeht, wer: |
1 |
als Bauherr die Verpflichtungen nach §3,
§4 Abs. 1, §6, §7 oder §8 dieses Bundesgesetzes
verletzt,
|
2 |
als Projektleiter im Fall einer
Übertragung nach §9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß
§3, §4 Abs. 1, §6, §7 oder §8 dieses Bundesgesetzes
verletzt,
|
3 |
als Planungskoordinator seine
Verpflichtungen nach §4 Abs. 2 verletzt,
|
4 |
als Baustellenkoordinator die
Verpflichtungen nach §5 verletzt,
|
5 |
als Bauherr im Fall des §9 Abs. 3 nicht
dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen
nach §4 Abs. 2 und §5 erfüllt,
|
6 |
als Projektleiter im Fall des §9 Abs. 4
nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die
Verpflichtungen nach §4 Abs. 2 und §5 erfüllt. |
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§11 |
Inkrafttreten |
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1 |
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
1999 in Kraft.
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2 |
Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben
im Sinne des §6, die am
1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ab
1.
Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am
1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ist
dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. |
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§12 |
Vollziehung |
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1 |
Für die Überwachung der
Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist zuständig: |
1 |
der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich
um Tätigkeiten handelt, die dem
Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ausgenommen
die obertagige Gewinnung und Aufbereitung
grundeigener mineralischer Rohstoffe außer
Magnesit,
|
2 |
die Verkehrs-Arbeitsinspektion,
soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten
handelt, die dem Bundesgesetz über die
Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl.
Nr. 650/1994, unterliegen,
|
3 |
im übrigen die
Arbeitsinspektion.
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2 |
Das Bundesgesetz über die
Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 ArbIG),
BGBl. Nr. 27, und das VAIG 1994 sind anzuwenden.
Dies
gilt mit der Maßgabe, dass die Aufgaben und Befugnisse,
die der Arbeitsinspektion und der
Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem VAIG
1994 gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber
Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren für
Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten und dass die im ArbIG und im VAIG 1994 für Arbeitgeber vorgesehenen
Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter und
Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
gelten. |
3 |
Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist betraut: |
1 |
soweit es sich um Tätigkeiten
handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz
unterliegen, ausgenommen die obertagige
Gewinnung und Aufbereitung grundeigener
mineralischer Rohstoffe außer
Magnesit, der
Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten,
|
2 |
soweit es sich um Betriebe oder
Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über
die Verkehrs- Arbeitsinspektion unterliegen, der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
|
3 |
im übrigen der Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales. |
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|
|
Klestil
Klima |