Baufibel

Inhaltsverzeichnis
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Vorwort

    Der Baumeister     Instandhaltung
    Planung     Organigramm
    Ausführung     Bundesgesetzblatt
    Nutzung    

Vorwort

Der Projektleitfaden stellt in groben Zügen die Verantwortung bei Arbeiten und den Sicherheits- und Qualitätsstandard bei einem Bauprojekt dar.

Die Bebauungsbestimmungen, die jeweils gültige Bauordnung, das Baukoordinationsgesetz, sowie die jeweils gültigen Normen bilden die Quellen für diese Zusammenstellung und sind auch in späterer Folge ein wichtiges Kriterium zur problemlosen Durchführung der Tätigkeiten auf der Baustelle, sowie der Prüfstein für die Qualität der erbrachten Leistungen.

Er soll Bauherrn, Planern und Ausführenden die Erreichung des Zieles zur Materialisierung Ihrer geistigen Wirklichkeiten des jeweiligen Projektes erleichtern.

Navid Moradi

Der Baumeister

Gewerbeordnung 1994

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/1997 BG §202 1997 07 01 GewO 1994 50/01 Gewerbeordnung

§202. (1) Der Baumeister ist berechtigt,
1 Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen.
2 Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten.
3
  1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßangabe des §201 Abs.4 und des Abs. 3 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.
     
  2. Der Baumeister ist auch zur Projektentwicklung, -leitung und Steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung berechtigt.
     
  3. Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer handelt.

    Die Herstellung von Estrich sowie Trockenausbautätigkeiten darf der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und aus führen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenen Gewerben handelt, hat er sich unbeschadet des §201 Abs. 4 zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen
    aller Art berechtigt.
     
  4. Der Baumeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.
     
  5. Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
4 Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, So ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

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1. Planung

1.1. Entwurf In der Entwurfsphase werden alle wichtigen Eckdaten des Projektes gesammelt und dann in Form von Entwurfszeichnung zu Papier Gebracht. In dieser Phase wird vom Bauherrn bereits der Planungskoordinator mit seiner Aufgabe betraut den SiGe Plan zu erstellen.

Für die Erstellung des SiGe Planes sind Einbautenerhebungen, etc. in diesem Stadium von Nöten.

Hier ist im Besonderen auf das Baukoordinationsgesetz und die jeweils Gültigen Bebauungsbestimmungen zu achten.
 
1.2. Einreichplanung mit Vorstatik und Bauphysik. Hier sollte bereits ein Bodengutachten erstellt sein, damit die Vorstatik auf das genaueste erstellt werden kann.

Im Bezug auf die Bauphysik wird hier mit den einzelnen Wandaufbauten schon teilweise in  Ausführungsplanung vorgegriffen. Bei diesem Punkt setzen die Bauordnung und die jeweils gültigen Normen an.
 
1.3. Ausführungsplanung Polier,- und Detailplanung, Ausschreibung mit Verschiedensten Recherchen und Besprechungen mit den einzelnen Professionisten stellen dann in groben Zügen den Abschluss der Planungen dar. Zu den Ausführungsplänen gehören :
 
Polierpläne: Grundrisse
Schnitte:                     
Ansichten:                   
Kanalplan:                     
Haustechnikplan:             
Detailpläne aller Art:       
M 1:50
M 1:50
M 1:50
M 1:50
M 1:50
M 1:10- M 1:2
  Hier setzen die jeweils gültigen Normen an, insbesondere die Ö-Norm A 6240 Teil 1 u. 2

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2. Ausführung

2.1. Bauleitung (Technisch
      und nach dem BauKG)
Die Bauleitung sollte alle Ihre Bemühungen in Richtung Baukoordination lenken, damit eine gefahrlose Umsetzung des Projektes möglich ist.

Hier soll der SiGe Plan umgesetzt und angepasst werden. Dieser angepasste SiGe-Plan mit den Unterlagen für spätere Arbeiten wird dann am Projektende dem Bauherrn zur Aufbewahrung der Unterlagen überreicht. Hier kommen wieder alle Normen und das Bau KG zum tragen.
 
2.2. Ausführende Die Ausführenden und Ihre Subfirmen sind durch die Anbots Abgabe und deren Bestätigung sowie der Kenntnisnahme des SiGe-Planes und der Abgabe Ihrer Evaluierungen an den Baustellen-koordinator zur Umsetzung der Arbeiten berechtigt und haben diese nach bestem Wissen und dem letzten Stand der Technik Auszuführen.

Sie haben sich nach der Baustellenordnung zu richten und Weisungen der Technischen Bauleitung ist unbedingt Folge zu leisten.

Sämtlich durch das BauKG entstehenden Maßnahmen sind von den Firmen Vorrangig zu beachten.
 
2.3. Materialien Sämtliche Unterlagen, von zur Ausführung benötigten Materialien, sind wenn nicht schon registriert dem Baukoordinator unverzüglich zu übergeben, damit diese dann in die Unterlagen für später Arbeiten eingefügt werden die ausführenden Firmen eine Bringschuld gegenüber dem Baukoordinator.

In dieses Umfeld fallen auch allfällige Abbruchmaterialien Sonderstoffe, etc. die dann der jeweiligen Entsorgung oder Verarbeitung zugeführt werden.

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3. Nutzung

3.1. Gebrauch Der Gebrauch des Bauwerkes hat immer Zweck gebunden zu geschehen und ist grundsätzlich schon im Entwurfsstadium festgelegt. Hierauf ruhen dann auch für die späteren Service und Instandhaltungsarbeiten vorgegebenen Sicherheitspunkte die ebenfalls in der Liste für Spätere Arbeiten festgehalten ist.
 
3.2. Service Das Service des gesamten Baukörpers oder der Anlage obliegt dem Besitzer, der mit der Bewilligung für sein Bauvorhaben nicht nur die Freigabe zur Umsetzung erhalten hat, sondern auch die Verpflichtung das Bauwerk in eben diesem bewilligtem Zustand zu erhalten, sofern dieser Zustand nicht durch eine Baumaßnahme neuerlich geändert wird.

Hier zu muss es vom Erbauer ein technische Mappe geben in der alle Teile die verbaut wurden mit technischen Merkblättern versehen sind. Sowie auch die Lage dieser Teile und von Leitungen etc. eingetragen ist.
 
3.3. Wichtige Serviceteile Sicherheitsanlagen
Sicherheitstüren
Aufzüge
Elektrotechnische Anlagen
Gasanlagen
Heizungsanlagen etc.
  Hierfür gibt es in den einschlägigen Normen und nach den Angaben des Herstellers die jeweiligen Wartungsintervalle.

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4. Instandhaltung

4.1. Reparatur Wenn am Projekt, dann Zeit bedingt Reparaturen zu verrichten sind, so basieren diese ebenfalls auf den Richtlinien der Baukoordination.

Hier werden nun aufbauend auf den Unterlagen für spätere Arbeiten, die der Bauherr über die gesamte Bestandszeit seines Bauwerkes aufbewahren muss, die zu erbringenden Leistungen abgestimmt und diese Unterlagen erweitert angepasst und ergänzt um für weitere Arbeiten in Folge dann wieder eine Basis herzustellen.
 
4.2. Abbruch Wenn der Zustand der Unbrauchbarkeit des Gebäudes erreicht wurde und nur ein Abbruch den Neubau eines wieder brauchbaren Bauwerkes ermöglicht, so sind in den schon erwähnten Unterlagen für spätere Arbeiten sämtliche nötigen Vorsichtsmaßnahmen, etc. Angeführt. Diese Angaben enthalten wie folgt:
  Baustelleneinrichtungsplan
Planunterlagen über die Technik
Demontage- und Arbeitsschritte
Stoffgruppenaufzeichnungen
Gefahrenzonen
Gefahrenzustände etc.
  Dies und noch einiges mehr sollten die Unterlagen für spätere Arbeiten enthalten.
Genaue Angaben über die Vorgangsweise sind dem Baukoordinationsgesetz zu entnehmen.

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Organigramm

Nachdem in groben Zügen die einzelnen Stufen eines Projektes auf den vorangegangenen Seiten erläutert wurden, soll nun die Planungsphase mit den Aufgaben des Bauherrn und der Planer etwas genauer betrachtet werden. Hieraus wird ersichtlich in welchem Ausmaß der Bauherr in die Verantwortung genommen werden kann wenn in späterer Folge Unfälle auf der Baustelle geschehen sollten, sofern er seiner Sorgepflicht nicht nachkommt. Die Planer um den Bauherrn haben aus der Norm heraus die Warn,-und Hinweispflicht. Ein kleines Organigramm soll dies aufzeigen.
 

Der Bauherr ist verpflichtet
für die Sicherheit und Gesundheit
auf seiner Baustelle für:
1., Alle Arbeitnehmer  
2., Alle Selbstständigen  
3., Dritte Personen - Passanten,
  Besucher,
  Kinder.

Bauherren-Verantwortung und Pflichtendelegation
Bauherr

Projektleiter (Bau KG)

Planungs-Koordinator
 

SiGe-Plan
 

Unterlagen
für spätere Arbeiten

Baustellen-Koordinator

SiGe-Plan
Anpassung

Umsetzung
Kontrolle


Systematische Darstellung der Abläufe im SiGe-Plan
 

Planungs-Koordination
Ziel
Verbesserung d. Planungsqualität

Baustellen-Koordination
Ziel
Unfallfreie u. effiziente Bauabwicklung

Vorerhebungen durchführen
lassen, alle Ergebnisse in den
SiGe-Plan einfließen lassen, z.B.
  • Baugrund
  • Einbauten, Leitungen
  • Gefährliche Außeneinflüsse
  • Umgebungssituationen
Diese Ergebnisse in der Planungs-
phase an alle Fachplaner weiter
leiten. Sie fließen in die gesamte
Planung und in die Fachplanung
ein. Aus diesen Planungen mit all
Ihren Komponenten entsteht dann
mit allen beteiligten der SiGe-Plan
 
Baustellen Einrichtung
Baustellen Ausführung
Weitere Anforderungen
SiGe-Plan Übernahme vom Planungskoordinator.
  • Zusammenhänge erläutern lassen
  • Plausibilitätsprüfung
  • Freigabe
SiGe-Plan Anpassung,
                 Aktualisierung

Baustellen-Einrichtungsplan
  •
Schwarzes Brett
  • mit Firmen abstimmen
  •Etc.
Baustellen-Ausführung
  •
Termine
  • Firmen erfassen
  •Gewerke übergreifende Gefährdung
  •Etc.
Weitere Anforderungen:
  •
Prüfen
  • Aktualisieren
  • Bst. Evaluierungen einfordern
  • Etc.

  

Unterlagen für spätere Arbeiten

SiGe Ablaufplan, Gewerkabfolge

LV-Positionen Festlegung Bzw. Vorschläge
 

Unterlagen für spätere Arbeiten

  • Übernehmen
  • Prüfen
  • Aktualisieren
  • Etc.
 

  

Vorankündigung
An Arbeitsinspektorat
Übergabe an den Baustellen
Koordinator mit der Vergabe
des letzten Gewerkes!
Unterlagen für spätere Arbeiten
Nach Projekt Abschluss sind die
Unterlagen mit einem Abschlussbericht
an den Bauherrn auszufolgen mit
Übernahme Bestätigung.

Systematische Darstellung von Abläufen
 

Planer und Bauherr
erarbeiten einen Entwurf an Hand der Bebauungsbestimmungen.
Festlegung von Projektleitung nach Bau KG durch den Bauherrn.

Entwurf
 • Gelände Aufnahme
 • Mögliche Lage des Bauwerkes
 • Einbauten Erhebung
 • Bodengutachten

Planer u. Planungskoordinator
erarbeiten einen Einreichplan und legen sämtliche Daten fest die für das Bauwerk von Nöten sind.
Gleichzeitige Erstellung des SiGe-Planes.

 • Konstruktion
 • Aufbauten
 • Mögliche Abläufe

 

Einreichplan
Der Einreichplan dient nur dem einen
Zweck, nämlich der Behörde den
Nachweis zu erbringen, dass das
Gebäude im Rahmen der jeweils
gültigen Gesetze errichtet wird.

 • Bauphysikalische Berechnungen
 • Statische Vorbemessungen
 • Bodengutachten
 • Etc.
 

Planer u. Planungskoordinator
erarbeiten einen Ausführungsplan und legen sämtliche Daten für die Umsetzung der Arbeiten am Bauwerk fest.

Gleichzeitige Erstellung des SiGe-Planes.

Ausarbeitung des Leistungsverzeichnisses



 

Ausführungsplan

Der Ausführungsplan dient den
Professionisten zur Umsetzung Ihrer
Arbeiten am jeweiligen Bauprojekt.

 • Ausführungspläne (mit Haustechnik )
 
 • Polierpläne:
Grundrisse
                        Schnitte
                        Ansichten
                        Kanalplan
                        Stiegenpläne
                        Etc.

 • Konstruktion
 • Aufbauten
 • Mögliche Abläufe
 • Massenermittlung
 • Erstellung der Ausschreibung

Wie schon Eingangs erwähnt kommen auch hier die jeweils gültigen Gesetze und jeweils gültigen Normen zur Anwendung.
 

 • Detailpläne: Einrichtungsdetail
                        Einrichtungspläne
                        Konstruktionsquerschnitte
                        Bauteilanbindung
                        Übergänge
                        Etc.

 • LV Erstellung: Massenermittlung
                           Leistungsverzeichnis
                           Vergabe

Bundesgesetzblatt

P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 321/6 I 49
BUNDESGESETZBLATT  FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 1999 Ausgegeben am 15. Jänner 1999 Teil I
37. Bundesgesetz: Bauarbeitenkoordinationsgesetz Bau KG
(NR: GP XX RV 1462 AB 1487 S. 149. BR: AB 5831 S. 647.) [CELEX-Nr.: 392L0057]
37. Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz Bau KG)
Der Nationalrat hat beschlossen:

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§1 Geltungsbereich §7 Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan
§2 Begriffsbestimmungen §8 Unterlage für spätere Arbeiten
§3 Bestellung von Koordinatoren für
Sicherheit u. Gesundheitsschutz
§9 Übertragung von Pflichten
des Bauherrn
§4 Vorbereitung des Bauwerks §10 Strafbestimmungen
§5 Ausführung des Bauwerks §11 Inkrafttreten
§6 Vorankündigung §12 Vollziehung
§1 Geltungsbereich
  (1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.
 
  (2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.
 
  (3)
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von:
1 Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die  nicht in Betrieben beschäftigt sind;
2 Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl.Nr. 164/1977, anzuwenden ist;
3 Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984,BGBl.Nr.287.
 
  (4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten in Mineralgewinnenden Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 36/1999, unterliegen.
 
  (5) Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der im Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitnehmer- Innenschutzgesetz ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen.

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§2 Begriffsbestimmungen
  (1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
 
  (2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist.
 
  (3) Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
 
  (4) Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.
 
  (5) Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten.
 
  (6) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in §4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.
 
  (7) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in §5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.
 
  (8) Selbstständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.
 
  (9) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bauherr, Projektleiter, Koordinator) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
 
  (10) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.

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§3 Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
  (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen.

Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein.
 
  (2) Als Koordinator darf eine natürliche oder eine juristische Person bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person zum Koordinator ist eine natürliche Person zu benennen, die die Koordinationsaufgaben für die juristische Person wahrnimmt.
 
  (3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und eine einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben und die eine mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Tätigkeit nachweisen können.
 
  (4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.
 
  (5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung gemäß Abs. 4 nicht möglich, ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Arbeitsbeginns nachzuholen.
 
  (6) Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.

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§4 Vorbereitung des Bauprojekts
  (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung §7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.
 
  (2)
Der Planungskoordinator hat
1 die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
 
2 einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß §7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
 
3 darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
 
4 eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß §8 zusammenzustellen,
 
5 darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß §8 berücksichtigt.

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§5 Ausführung des Bauwerks
  (1)
Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:
1 die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
 
2 die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
 
3 die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
 
  (2)
Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass:
1 die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,
 
2 die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 ASchG anwenden,
 
3 die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 ASchG anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
 
  (3)
Der Baustellenkoordinator hat
1 die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbstständige einzubeziehen,
 
2  für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbstständigen zu sorgen,
 
3 den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
 
4 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
 
  (4) Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter zu informieren.

Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er der Auffassung ist, dass die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine Beseitigung dieser Missstände verlangt hat.

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§6 Vorankündigung
  (1)
Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich:
1 die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
 
2 deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
 
  (2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln.
 
  (3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
 
  (4)
Die Vorankündigung muss beinhalten:
1 das Datum der Erstellung,
2 den genauen Standort der Baustelle,
3 Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
4 Angaben über die Art des Bauwerks,
5 Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
6 Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
7 Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbstständigen,
8 die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.
 
  (5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.

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§7 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
  (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß §6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
 
  (2)
Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, sind insbesondere:
1 Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttet werden oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen,
 
2 Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, vorgeschrieben sind,
 
3 Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, erfordern,
 
4 Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,
 
5 Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,
 
6 Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
 
7 Arbeiten mit Tauchgeräten,
 
8 Arbeiten in Druckkammern,
 
9 Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,
 
10 die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.
 
  (3)
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:
1 die für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, wobei betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände der Baustelle zu berücksichtigen sind;
 
2 Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
 
  (4) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
 
  (5) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Fortschritt der Ar-beiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

Vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören. Wenn Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf Grund von Entscheidungen oder Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters erfolgen, so ist dies im Plan festzuhalten.
 
  (6) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
 
  (7) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesund-heitsschutzplan haben.

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§8 Unterlage für spätere Arbeiten
  (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.
 
  (2) Die Unterlage hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bedeutende Angaben zu enthalten, die bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch zu berücksichtigen sind. Die Unterlage muss den Merkmalen des Bauwerks Rechnung tragen.
 
  (3) Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
 
  (4) Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.
 
  (5) Die Unterlage ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
 
  (6) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt wird.

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§9 Übertragung von Pflichten des Bauherrn
  (1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach §3, §4 Abs. 1, §6, §7 und §8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.
 
  (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.
 
  (3) Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach §4 Abs. 2 bis 4 und §5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.
 
  (4) Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach §4 Abs. 2 bis 4 und §5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.

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§10 Strafbestimmungen
 
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2 000 S bis 100 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer:
1 als Bauherr die Verpflichtungen nach §3, §4 Abs. 1, §6, §7 oder §8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
 
2 als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach §9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß §3, §4 Abs. 1, §6, §7 oder §8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
 
3 als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach §4 Abs. 2 verletzt,
 
4 als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach §5 verletzt,
 
5 als Bauherr im Fall des §9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen nach §4 Abs. 2 und §5 erfüllt,
 
6 als Projektleiter im Fall des §9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen nach §4 Abs. 2 und §5 erfüllt.

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§11 Inkrafttreten
 
1 Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
 
2 Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des §6, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ab
1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

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§12 Vollziehung
 
1
Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist zuständig:
1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ausgenommen die obertagige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit,
 
2 die Verkehrs-Arbeitsinspektion, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen,
 
3 im übrigen die Arbeitsinspektion.
 
2 Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 ArbIG), BGBl. Nr. 27, und das VAIG 1994 sind anzuwenden.

Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion und der Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem VAIG 1994 gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten und dass die im ArbIG und im VAIG 1994 für Arbeitgeber vorgesehenen Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.
3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1 soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ausgenommen die obertagige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
 
2 soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs- Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
 
3 im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
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